Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das Umgangsrecht biologischer, aber rechtlich nicht anerkannter Väter mit ihren Kindern betreffend, erklären Ingrid Hönlinger, Obfrau im Rechtsausschuss, und Katja Dörner, Sprecherin für Kinder- und Familienpolitik:
Wir begrüßen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. In diesem Urteil wird richtigerweise festgestellt, dass Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention das Interesse eines Kindes bzw. dessen biologischen Vaters schützt, eine familiäre Beziehung aufzubauen. Eine Beziehung zwischen Kind und Vater kann nur durch deren direkten Kontakt aufgebaut werden. Hierfür bietet das Umgangsrecht die rechtliche Möglichkeit. Der Kontakt eines Kindes zu seinem biologischen Vater muss nach dem aktuellen Urteil auch dann rechtlich durchgesetzt werden können, wenn zuvor zwischen Kind und Vater keine soziale Beziehung bestanden hat.
Die aktuelle deutsche Rechtslage wurde unterschiedlichen Lebenssituationen nicht vollständig gerecht. Dies betrifft Fälle, in denen bisher keine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und biologischem, aber rechtlich nicht anerkanntem Vater besteht. Das Interesse des Kindes am Kontakt zu seinem biologischen Vater hatte keine gesetzliche Grundlage, ebenso wenig das entsprechende Kontaktinteresse dieses Vaters.
Die Bundesjustizministerin fordert zurecht, dass nach dem Sorgerecht nun auch das Umgangsrecht auf den Prüfstand muss. Bis heute liegt allerdings trotz mehrfacher Ankündigung kein Vorschlag zur Neuregelung des Sorgerechts auf dem Tisch. Wir fordern die Bundesregierung auf, hier endlich aktiv zu werden. Außerdem muss die Bundesregierung auch das aktuelle Urteil des EGMR zeitnah umsetzen.