Schon der Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 hatte die Debatte über die Sorgerechtsregelung für nicht miteinander verheiratete Eltern im Gang gehalten. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Dezember 2009 und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von August letzten Jahres steht die Bundesregierung unter Druck, die Sorgerechtsregelung zu reformieren. Scheinbar keine leichte Aufgabe für Schwarz-Gelb, denn auch bei diesem Thema gehen die Vorstellungen weit auseinander. Die FDP ist mittlerweile von ihrem zunächst fokussierten automatischen gemeinsamen Sorgerecht abgewichen. Sie fordert nun eine Kombination aus Antrags- und Widerspruchsmodell. Wir begrüßen das sehr, damit greift sie unseren Vorschlag auf. Die Union hingegen will dem nicht ehelichen Vater lediglich die Möglichkeit des Gerichtsweges einräumen.
Wir fordern ein niedrigschwelliges, unbürokratisches und leicht verständliches Verfahren. Dabei gehen wir davon aus, dass die gemeinsame Sorgetragung in der Regel dem Kindeswohl entspricht.
In unserem Bundestagsantrag zeigen wir, wie dies umgesetzt werden kann:
Ein Vater soll zukünftig jederzeit ab Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt die gemeinsame Sorge beantragen können und sie bekommen, wenn die Mutter dem nicht widerspricht oder gar dem Jugendamt Kindeswohl gefährdende Aspekte bekannt sind. Die Mutter soll acht Wochen (ggf. verlängert um Mutterschutzzeiträume) Zeit haben, dem Anliegen des Vaters zu widersprechen.
Tut sie dies, erteilt das Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge nicht.
Erhält der Vater die gemeinsame Sorge im „Jugendamtsverfahren“ nicht, soll ihm jedoch unbegrenzt die Möglichkeit offen stehen, einen Antrag beim Familiengericht zu stellen. Hier soll er das gemeinsame Sorgerecht bekommen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht – auch dieser Prüfmaßstab ist so gewählt, dass die gemeinsame Sorge niedrigschwellig erteilt und zum Regelfall wird.
Umgekehrt ist es nur gerecht, wenn auch die Mutter die Möglichkeit bekommt, beim Jugendamt zu beantragen, dass der Vater mit ihr gemeinsam die elterliche Verantwortung wahrnehmen soll. Das Verfahren soll ähnlich gestaltet sein, jedoch muss der Vater innerhalb einer Frist von acht Wochen dem Antrag der Mutter zustimmen. Erfolgt diese Zustimmung nicht, wird das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt nicht erteilt.
Und schließlich soll auch das Kind ein eigenständiges Recht auf Übernahme und Ausübung der elterlichen Sorge durch die Eltern erhalten, ähnlich wie es bereits beim Umgangsrecht geregelt ist.
Besonders wichtig werden die gesetzlichen Regelungen vor allem dann, wenn es zu Konflikten kommt. Ziel muss es natürlich sein, Konflikte um die elterliche Verantwortung gar nicht erst entstehen zu lassen. Sollten sie jedoch entstehen, muss der gesetzliche Rahmen so gestaltet sein, dass Information, Beratung und ggf. Mediation deeskalierend wirken. Hier ist uns die Nähe zu den unterstützenden Angeboten der öffentlichen und freien Jugendhilfe besonders wichtig.
Ein zeitgemäßes Familienrecht muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass die Ausgangssituation beider Eltern eine möglichst frühe gemeinsame Verantwortungsübernahme begünstigt und ebenso Konflikte so früh wie möglich klärt.




