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Sorgerecht
27Jan

Ein zeitgemäßes Sorgerecht für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind

Schon der Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2003 hatte die Debatte über die Sorgerechtsregelung für nicht miteinander verheiratete Eltern im Gang gehalten. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Dezember 2009 und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von August letzten Jahres steht die Bundesregierung unter Druck, die Sorgerechtsregelung zu reformieren. Scheinbar keine leichte Aufgabe für Schwarz-Gelb, denn auch bei diesem Thema gehen die Vorstellungen weit auseinander. Die FDP ist mittlerweile von ihrem zunächst fokussierten automatischen gemeinsamen Sorgerecht abgewichen. Sie fordert nun eine Kombination aus Antrags- und Widerspruchsmodell. Wir begrüßen das sehr, damit greift sie unseren Vorschlag auf. Die Union hingegen will dem nicht ehelichen Vater lediglich die Möglichkeit des Gerichtsweges einräumen.

Wir fordern ein niedrigschwelliges, unbürokratisches und leicht verständliches Verfahren. Dabei gehen wir davon aus, dass die gemeinsame Sorgetragung in der Regel dem Kindeswohl entspricht.

In unserem Bundestagsantrag zeigen wir, wie dies umgesetzt werden kann:

Ein Vater soll zukünftig jederzeit ab Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt die gemeinsame Sorge beantragen können und sie bekommen, wenn die Mutter dem nicht widerspricht oder gar dem Jugendamt Kindeswohl gefährdende Aspekte bekannt sind. Die Mutter soll acht Wochen (ggf. verlängert um Mutterschutzzeiträume) Zeit haben, dem Anliegen des Vaters zu widersprechen.
Tut sie dies, erteilt das Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge nicht.

Erhält der Vater die gemeinsame Sorge im „Jugendamtsverfahren“ nicht, soll ihm jedoch unbegrenzt die Möglichkeit offen stehen, einen Antrag beim Familiengericht zu stellen. Hier soll er das gemeinsame Sorgerecht bekommen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht – auch dieser Prüfmaßstab ist so gewählt, dass die gemeinsame Sorge niedrigschwellig erteilt und zum Regelfall wird.

Umgekehrt ist es nur gerecht, wenn auch die Mutter die Möglichkeit bekommt, beim Jugendamt zu beantragen, dass der Vater mit ihr gemeinsam die elterliche Verantwortung wahrnehmen soll. Das Verfahren soll ähnlich gestaltet sein, jedoch muss der Vater innerhalb einer Frist von acht Wochen dem Antrag der Mutter zustimmen. Erfolgt diese Zustimmung nicht, wird das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt nicht erteilt.

Und schließlich soll auch das Kind ein eigenständiges Recht auf Übernahme und Ausübung der elterlichen Sorge durch die Eltern erhalten, ähnlich wie es bereits beim Umgangsrecht geregelt ist.

Besonders wichtig werden die gesetzlichen Regelungen vor allem dann, wenn es zu Konflikten kommt. Ziel muss es natürlich sein, Konflikte um die elterliche Verantwortung gar nicht erst entstehen zu lassen. Sollten sie jedoch entstehen, muss der gesetzliche Rahmen so gestaltet sein, dass Information, Beratung und ggf. Mediation deeskalierend wirken. Hier ist uns die Nähe zu den unterstützenden Angeboten der öffentlichen und freien Jugendhilfe besonders wichtig.

Ein zeitgemäßes Familienrecht muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass die Ausgangssituation beider Eltern eine möglichst frühe gemeinsame Verantwortungsübernahme begünstigt und ebenso Konflikte so früh wie möglich klärt.

22Dez

Auch beim Umgangsrecht muss Kindeswohl im Mittelpunkt stehen

Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) das Umgangsrecht biologischer, aber rechtlich nicht anerkannter Väter mit ihren Kindern betreffend, erklären Ingrid Hönlinger, Obfrau im Rechtsausschuss, und Katja Dörner, Sprecherin für Kinder- und Familienpolitik:

Wir begrüßen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. In diesem Urteil wird richtigerweise festgestellt, dass Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention das Interesse eines Kindes bzw. dessen biologischen Vaters schützt, eine familiäre Beziehung aufzubauen. Eine Beziehung zwischen Kind und Vater kann nur durch deren direkten Kontakt aufgebaut werden. Hierfür bietet das Umgangsrecht die rechtliche Möglichkeit. Der Kontakt eines Kindes zu seinem biologischen Vater muss nach dem aktuellen Urteil auch dann rechtlich durchgesetzt werden können, wenn zuvor zwischen Kind und Vater keine soziale Beziehung bestanden hat.

Die aktuelle deutsche Rechtslage wurde unterschiedlichen Lebenssituationen nicht vollständig gerecht. Dies betrifft Fälle, in denen bisher keine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und biologischem, aber rechtlich nicht anerkanntem Vater besteht. Das Interesse des Kindes am Kontakt zu seinem biologischen Vater hatte keine gesetzliche Grundlage, ebenso wenig das entsprechende Kontaktinteresse dieses Vaters.

Die Bundesjustizministerin fordert zurecht, dass nach dem Sorgerecht nun auch das Umgangsrecht auf den Prüfstand muss. Bis heute liegt allerdings trotz mehrfacher Ankündigung kein Vorschlag zur Neuregelung des Sorgerechts auf dem Tisch. Wir fordern die Bundesregierung auf, hier endlich aktiv zu werden. Außerdem muss die Bundesregierung auch das aktuelle Urteil des EGMR zeitnah umsetzen.

08Okt

Gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von Dezember 2009 und erst recht durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von August 2010 steht die Bundesregierung unter Druck, die Sorgerechtsregelung für nicht miteinander verheiratetet Eltern zu reformieren und die Gerechtigkeitslücke mit Blick auf unverheiratete Väter zu schließen.

Als Grüne schlagen wir ein niedrigschwelliges Antragsverfahren vor. Dabei gehen wir davon aus, dass die gemeinsame Sorgetragung in der Regel dem Kindeswohl entspricht. Ein zeitgemäßes Familienrecht muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass die Ausgangssituation beider Eltern eine möglichst frühe gemeinsame Verantwortungsübernahme begünstigt und ebenso Konflikte so früh wie möglich klärt.

Einen entsprechenden Antrag haben wir heute in den Bundestag eingebracht.

03Aug

Sorgerecht: Gerechtigkeitslücke schließen

Anlässlich des heutigen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der das Sorgerecht unverheirateter Väter stärkt, erklären Katja Dörner, Kinder- und Familienpolitische Sprecherin, und Ingrid Hönlinger, Sprecherin für Demokratiepolitik, der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen:

„Der heutige Beschluss ist ein wichtiges Signal, weil er die Belange der Kinder und ihr Recht auf beide Eltern in den Mittelpunkt stellt. Hiermit bestätigt das Bundesverfassungsgericht das Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Dezember letzten Jahres. Der Vater eines nichtehelichen Kindes darf nicht mehr aufgrund einer Zustimmungsverweigerung durch die Mutter von der elterlichen Sorge ausgeschlossen bleiben. Jetzt ist es an der Bundesregierung, umgehend einen Gesetzentwurf zur Reform des Sorgerechts vorzulegen, damit die derzeitige Gerechtigkeitslücke für unverheiratete Väter endlich geschlossen wird. Das Veto-Recht der Mutter ist nicht länger haltbar. Das gemeinsame Sorgerecht sollte selbstverständlich sein, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Es gibt keinen Grund, verheiratete und unverheiratete Väter beim Sorgerecht grundsätzlich unterschiedlich zu behandeln. Das Kindeswohl muss für die kommenden Regelungen im Vordergrund stehen.“

03Dez

Sorgerechtsregelung für Väter überfällig

Anlässlich des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zum Sorgerecht nichtverheirateter Väter habe ich zusammen mit meiner Kollegin Ingrid Hönlinger eine Presseerklärung herausgegeben, die man hier findet.

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